Die Verneinung der Untersuchungshaft wegen Wiederholungsgefahr, für die neben dem allgemeinen Haftgrund drei Elemente konstitutiv sind, schliesst deshalb nicht automatisch auch den Erlass der an lediglich eine Voraussetzung geknüpften polizeilichen Wegweisung (siehe hinten Erw. II/4.1) aus. Der Beschwerdeführer kann damit im vorliegenden Verfahren aus der nicht angeordneten strafprozessualen Untersuchungshaft bzw. entsprechender Ersatzmassnahmen nichts zu seinen Gunsten ableiten.