drohen, durch welche die Sicherheit anderer erheblich und unmittelbar gefährdet sein muss, und dass eine Tatwiederholung ernsthaft zu befürchten ist (Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO; MARC FORSTER in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 9 zu Art. 221 StPO). Die Verneinung der Untersuchungshaft wegen Wiederholungsgefahr, für die neben dem allgemeinen Haftgrund drei Elemente konstitutiv sind, schliesst deshalb nicht automatisch auch den Erlass der an lediglich eine Voraussetzung geknüpften polizeilichen Wegweisung (siehe hinten Erw.