a PolG handelt es sich um unterschiedliche Zwangsmassnahmen. Entsprechend sind auch die Voraussetzungen für deren Erlass nicht identisch: Während eine Person polizeilich von einem bestimmten Gebiet weggewiesen oder ferngehalten werden kann, wenn sie die öffentliche Sicherheit und Ordnung erheblich gefährdet oder stört (§ 34 Abs. 1 lit. a PolG), setzt der strafprozessuale Haftgrund der Wiederholungsgefahr neben dem dringenden Tatverdacht voraus, dass eine Vortat vorliegt, schwere Vergehen oder Verbrechen -9-