Weiter ist dem beschwerdeführerischen Vorbringen nicht zu folgen, dass es auch für die polizeiliche Wegweisung zu gelten habe, wenn die Voraussetzungen der Wiederholungsgefahr nach Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO zu verneinen seien. Bei der Untersuchungshaft wegen (einfacher) Wiederholungsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO und der Wegweisung zur Verhinderung von Straftaten nach § 34 Abs. 1 lit. a PolG handelt es sich um unterschiedliche Zwangsmassnahmen.