2.3 Die angefochtene Verfügung wurde zur Verhinderung von Straftaten erlassen. Die Verhinderung von Straftaten stellt eine explizite gesetzliche Aufgabe der Kantonspolizei dar (§ 3 Abs. 1 lit. b PolG). Die entsprechende Kompetenz der Kantone ist in Lehre und Rechtsprechung unbestritten (siehe vorne Erw. II/2.2; BGE 140 I 353, Erw. 5.1 mit weiteren Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1C_39/2021 vom 29. November 2022, in BGE 149 I 218 nicht publizierte Erw. 4.1). Eine Kompetenzüberschreitung der Kantonspolizei ist im Erlass der angefochtenen Verfügung somit nicht zu erblicken.