Änderung, 20.35, S. 5). Die eigentliche Hauptaufgabe der Polizei, die Gefahrenabwehr sowie die vorzeitige Erkennung und Verhinderung von Straftaten, ergreift die Polizei hingegen in eigener Verantwortung nach den ihr vom Gesetzgeber mit dem PolG zur Verfügung gestellten Massnahmen. In der Praxis verläuft die Grenze zwischen strafprozessualer und polizeirechtlicher Tätigkeit der Polizei fliessend und eine klare Trennung ist nicht immer möglich (BGE 143 IV 27, Erw. 2.5 mit Hinweis).