gegebenenfalls die Straftat beurteilt wird (BGE 140 I 353, Erw. 5.1 mit weiterem Hinweis, auch zum Folgenden). Soweit hingegen zu regeln ist, mit welchen Mitteln Straftaten verhindert werden können oder ihre erst mögliche Begehung festgestellt werden kann, beschlägt dies das Polizeirecht, zu dessen Erlass gemäss Art. 57 Abs. 1 i. V. m. Art. 3 BV (e contrario) grundsätzlich die Kantone zuständig sind.