2. 2.1 Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, die gegen ihn erlassene Wegweisung und Fernhaltung beschlage den Bereich der Strafprozessordnung. Wenn die Wiederholungsgefahr nach Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO zu verneinen sei, habe dies auch für die polizeiliche Wegweisung zu gelten. 2.2 Die Gesetzgebung auf dem Gebiet des Strafprozessrechts ist gemäss Art. 123 Abs. 1 BV Sache des Bundes. Ausgangspunkt eines jeden Strafverfahrens ist der Verdacht, eine strafbare Handlung sei begangen worden. Das Strafprozessrecht regelt die Vorkehrungen und die Schritte des Verfahrens, mit welchem die Richtigkeit dieses Verdachts überprüft und -8-