Was den Arbeitsort Y._____ anbelange, so habe die Vorinstanz aufgrund der Vorbringen in der Beschwerde den Arbeitsort und -weg des Beschwerdeführers wiedererwägungsweise vom Rayon der Wegweisung und Fernhaltung ausnehmen wollen. Da nicht bekannt sei, wo sich der Beschwerdeführer in der Schweiz niedergelassen habe und wo entsprechend sein Arbeitsweg durchführe, sei mit dem Rechtsvertreter Kontakt aufgenommen worden. Aus der entsprechenden Korrespondenz habe sich aber ergeben, dass der Beschwerdeführer die Wiedererwägung nicht wolle.