Die Wegweisung und Fernhaltung aus dem Kanton Aargau sei geeignet, um weitere Straftaten wie Drohung, Körperverletzung, Angriff, Nötigung etc., welcher der Beschwerdeführer bereits in früheren Fällen verdächtigt worden sei, zu verhindern. Die Begrenzung auf ein kleineres Gebiet wäre zur Verhinderung möglicher bevorstehender Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht gleich geeignet. Was den Arbeitsort Y._____ anbelange, so habe die Vorinstanz aufgrund der Vorbringen in der Beschwerde den Arbeitsort und -weg des Beschwerdeführers wiedererwägungsweise vom Rayon der Wegweisung und Fernhaltung ausnehmen wollen.