Nach eigenen Aussagen werde er niemanden fragen, ob er eine Waffe erwerben und tragen dürfe, erachte es als sein Recht, eine Waffe dabei zu haben und werde das nächste Mal eine vier Kaliber grössere Waffe dabei haben. Weiter begründe sich der Verdacht damit, dass der Beschwerdeführer bewaffnet und mit vermummten Begleitpersonen beim Opfer vorstellig geworden sei, angeblich um dieses auf Schulden hinzuweisen. Schliesslich würden die Vorgänge des Beschwerdeführers aus den polizeilichen Registraturen darauf schliessen lassen, dass er vor der Begehung schwerer Straftaten nicht zurückschrecke.