1.2 Nach Ansicht der Vorinstanz ist die angefochtene Verfügung zulässig und verhältnismässig. Die Wegweisung und Fernhaltung könne auch aus präventiven Überlegungen zur Verhinderung einer möglichen bevorstehenden Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung eingesetzt werden. Der Begriff der Störung sei in diesem Zusammenhang weit zu fassen und umfasse auch Handlungen, bei welchen der Verdacht auf eine strafrechtliche Relevanz bestehe. Der Beschwerdeführer sei in den Registraturen der Kantonspolizei unter anderem als Beschuldigter wegen schwerer Körperverletzung, Angriff, Nötigung, Diebstahl, Tätlichkeit sowie mehrfach wegen Drohung, Wiederhandlung