Schliesslich sei auch die Verhältnismässigkeit im engeren Sinne zu verneinen: Aufgrund der angefochtenen Verfügung sei es dem Beschwerdeführer nicht mehr möglich, sich an seinen Arbeitsplatz an der T-Strasse in Y._____ zu begeben, was massive finanzielle Einbussen zur Folge haben werde. Die angefochtene Verfügung schränke den Beschwerdeführer in unzumutbarer Weise in seiner Bewegungsfreiheit nach Art. 10 Abs. 2 BV und in seiner Wirtschaftsfreiheit nach Art. 27 BV ein.