Zudem sei auch die Verhältnismässigkeit der Massnahme zu verneinen. Die Vorinstanz begründe nicht, welche Straftaten in welchem Gebiet verhindert werden sollen und es sei unklar, welche Rechtsgüter geschützt werden bzw. durch den Beschwerdeführer gefährdet sein sollen. Entsprechend sei nicht ersichtlich, inwiefern die Wegweisung und Fernhaltung zur Verhinderung dieser Gefährdung geeignet sein solle. Um "weitere Straftaten" zu verhindern, sei die verfügte Massnahme auch nicht erforderlich. Schliesslich sei auch die Verhältnismässigkeit im engeren Sinne zu verneinen: