Sie habe den Beschwerdeführer unter dem Titel Wiederholungsgefahr zur Verhinderung weiterer Straftaten für die maximal zulässige Dauer von drei Monaten präventiv vom gesamten Kantonsgebiet weggewiesen. Im gegen den Beschwerdeführer eröffneten Strafverfahren sei aber weder die Untersuchungshaft noch eine Ersatzmassnahme angeordnet worden. Die Voraussetzungen des Haftgrunds der Wiederholungsgefahr seien nicht erfüllt gewesen. Wenn die Wiederholungsgefahr nach Strafprozessordnung zu verneinen sei, habe dies auch für die polizeiliche Wegweisung zu gelten. Zudem sei auch die Verhältnismässigkeit der Massnahme zu verneinen.