II. 1. 1.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Zur Begründung führt er aus, für Zwangsmassnahmen nach kantonalem Polizeirecht bestehe im Bereich der Strafverfolgung gemäss Art. 123 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) kein Raum, solche seien nur in Fällen unmittelbarer Gefahrenabwehr im Rahmen von Art. 57 BV anwendbar. Darum sei es der Vorinstanz aber nicht gegangen. Sie habe den Beschwerdeführer unter dem Titel Wiederholungsgefahr zur Verhinderung weiterer Straftaten für die maximal zulässige Dauer von drei Monaten präventiv vom gesamten Kantonsgebiet weggewiesen.