2. Mit Instruktionsverfügung vom 30. April 2024 stellte der Einzelrichter des Verwaltungsgerichts dem Beschwerdeführer die Stellungnahme zur Kenntnis zu, ohne einen zweiten Schriftenwechsel anzuordnen. 3. Mit Verfügung vom 1. Mai 2024 wies der Einzelrichter des Verwaltungsgerichts das Gesuch des Beschwerdeführers, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, ab. -5- Der Einzelrichter zieht in Erwägung: