Die Akten gingen am 29. April 2024 beim Verwaltungsgericht ein. Der Stellungnahme ist unter anderem zu entnehmen, dass die Vorinstanz erwog, die vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde als Arbeitsort bezeichnete Gemeinde Y._____ sowie den Arbeitsweg des Beschwerdeführers nach Y._____ wiedererwägungsweise vom Rayon auszunehmen, aus welchem der Beschwerdeführer weggewiesen bzw. von welchem er ferngehalten wird. Von einer Wiedererwägung sei jedoch abgesehen worden, nachdem der Beschwerdeführer angegeben habe, dass eine solche nicht in seinem Sinne sei.