C. 1. Am 24. April 2024 übermittelte die Vorinstanz dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau (nachfolgend: Verwaltungsgericht) die Beschwerde per Fax. Am 26. April 2024 stellte sie dem Verwaltungsgericht per Fax ihre Stellungnahme gemäss § 48a Abs. 2 des Gesetzes über die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit vom 6. Dezember 2005 (Polizeigesetz, PolG; SAR 531.200) und die Akten per Post zu. Die Akten gingen am 29. April 2024 beim Verwaltungsgericht ein.