vorläufig festgenommen und nach Prüfung der Hafterstehungsfähigkeit, erkennungsdienstlicher Erfassung und Abnahme des Wangenschleimhautabstrichs um 18:00 Uhr im Bezirksgefängnis X._____ inhaftiert. Am 5. April 2024 wurde der Beschwerdeführer delegiert einvernommen. Weiter wurde die Wohnung in Y._____, deren Schlüssel anlässlich der Effektenüberprüfung des Beschwerdeführers festgestellt worden war und betreffend welcher er anlässlich seiner Einvernahme selbst angab, dort über ein Büro bzw. ein Zustelldomizil zu verfügen, durchsucht. Danach veranlasste die Staatsanwaltschaft X._____ am 5. April 2024 die Haftentlassung des Beschwerdeführers.