2. Die Staatsanwaltschaft X._____ eröffnete am 4. April 2024 gegen den Beschwerdeführer ein Verfahren wegen strafbaren Vorbereitungshandlungen zu Raub, evtl. zu Geiselnahme, gemäss Art. 260bis Abs. 1 Bst. d, evtl. f des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) und Vergehen gegen das Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition vom 20. Juni 1997 (Waffengesetz, WG; SR 514.54). Der Behördenauszug aus dem Strafregister des Beschwerdeführers vom 4. April 2024 weist ein weiteres hängiges Verfahren wegen Vergehen gegen das Waffengesetz auf sowie ein Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 18. August 2016: Der Beschwerdeführer wurde wegen Nöti-