5.2. Im vorliegenden Fall befindet sich der Gesuchsgegner mit Ablauf der bewilligten Haft bereits seit einem Monat in ausländerrechtlicher Haft im Sinne von Art. 75 - 78 AIG (Durchsetzungshaft 3. April 2024 – 2. Mai 2024). -7- Die sechsmonatige Frist wird damit am 2. Oktober 2024 enden und die Haft kann längstens bis zum 2. Oktober 2025 verlängert werden. 5.3. Das MIKA ordnete mit Verfügung vom 22. April 2024 die Verlängerung der Durchsetzungshaft um weitere zwei Monate, d.h. bis zum 2. Juli 2024, an.