Die Anordnung einer Ausschaffungshaft würde voraussetzen, dass der Gesuchsgegner in absehbarer Zeit auch gegen seinen Willen ausgeschafft werden könnte (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; BGE 130 II 56). Wie bereits mit Urteil des Einzelrichters des Verwaltungsgerichts vom 4. April 2024 festgestellt wurde, ist die Anordnung einer Ausschaffungshaft aufgrund der fehlenden Identifizierung unzulässig (WPR.2024.29, Erw. II/3, MI-act. 218). Es ist auch keine mildere Massnahme ersichtlich, durch die der Gesuchsgegner dazu bewogen werden könnte, bei der Ausreise bzw. seiner Identifizierung zu kooperieren.