Mit Schreiben vom 6. Dezember 2023 erklärte das MIKA dem Gesuchsgegner, es beabsichtige, ihn auf den Termin der Haftentlassung aus der Schweiz auszuschaffen und forderte ihn auf, bei der Reisepapierbeschaffung mitzuwirken (MI-act. 160). Da der Gesuchsgegner dieser Pflicht nicht nachgekommen ist, konnte die Ausschaffung nicht vollzogen werden, womit die genannte Voraussetzung erfüllt ist. 2.4. Weiter wird vorausgesetzt, dass die Weg- oder Ausweisung oder die Landesverweisung auf Grund des persönlichen Verhaltens des Betroffenen nicht vollzogen werden kann.