B. Am 22. April 2024 gewährte das MIKA dem Gesuchsgegner im Beisein des Rechtsvertreters das rechtliche Gehör betreffend Verlängerung der Durchsetzungshaft (act. 6). Im Anschluss an die Befragung wurde dem Gesuchsgegner die Verlängerung der Durchsetzungshaft wie folgt eröffnet (act. 1): 1. Die Durchsetzungshaft wird gestützt auf Art. 78 AIG um zwei Monate bis zum 2. Juli 2024, 12.00 Uhr, verlängert.