3 und 4 AIG. Angesichts seines bisherigen Verhaltens, insbesondere der Verwendung gefälschter Reisedokumente (MI-act. 130, 153 ff.), seiner weiterhin geäusserten Befürchtung unmenschlicher Bestrafung durch die sri-lankischen Sicherheitskräfte und der Tatsache, dass er seine Ausreisebereitschaft von einem unbegleiteten Rückflug abhängig zu machen scheint (MI-act. 4 f.), erscheint die jüngst geäusserte Bereitschaft zur freiwilligen Ausreise jedoch als blosse Schutzbehauptung zur Vermeidung der drohenden Ausschaffungshaft und ist als unglaubhaft zu qualifizieren. Es ist daher festzuhalten, dass der Haftgrund der Untertauchensgefahr weiterhin besteht.