Mit sofort vollstreckbarer Verfügung vom 2. Februar 2024 ordnete das MIKA die Wegweisung des Gesuchsgegners aus der Schweiz, dem Schengenraum und der EU an (MI-act. 163 ff.). Des Weiteren lehnte das SEM mit Entscheid vom 29. Februar 2024 das neue Asylgesuch des Gesuchgegners ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und dem Schengen-Raum sowie den Vollzug der Wegweisung in den Heimat- bzw. Herkunftsstaat per Haftende an. Dieser Entscheid erwuchs infolge Rechtsmittelverzichts des Gesuchsgegners in Rechtskraft (MI-act. 283 ff., 296). Damit liegen zwei rechtsgenügliche Wegweisungsentscheide vor.