In der Folge signalisierte der Gesuchsgegner gegenüber dem MIKA seine Ausreisebereitschaft, ersuchte um Gewährung von Rückkehrhilfe und unterzeichnete am 25. März 2024 auf Verlangen des MIKA einen Rechtsmittelverzicht gegen die Wegweisungsverfügung des SEM vom 29. Februar 2024 (MI-act. 292 f., 294 f., 296, 298). -4- B. Am 17. April 2024 gewährte das MIKA dem Gesuchsgegner das rechtliche Gehör betreffend Verlängerung der Ausschaffungshaft um weitere drei Monate (MI-act. 324 ff.). Im Anschluss an die Befragung wurde dem Gesuchsgegner die Verlängerung der Ausschaffungshaft wie folgt eröffnet (act. 1):