Nach Eröffnung der Wegweisungsverfügung (MI-act. 167) gewährte das MIKA dem Gesuchsgegner gleichentags das rechtliche Gehör betreffend die Anordnung einer Ausschaffungshaft (MI-act. 167 ff.). Im Anschluss daran ordnete das MIKA eine Ausschaffungshaft für die Dauer von drei Monaten an, welche mit Urteil des Einzelrichters des Verwaltungsgerichts vom 5. Februar 2024 bis zum 1. Mai 2024, 12.00 Uhr, bestätigt wurde (WPR.2024.13; MI-act. 188 f., 216 ff.). Mit Schreiben vom 5. Februar 2024 bestätigte das SEM dem MIKA, dass der Gesuchsgegner bereits am 1. September als Staatsangehöriger von Sri Lanka identifiziert worden sei und ein Flug entsprechend gebucht werden könne (MI-act. 197).