Am 2. Februar 2024 wurde der Gesuchsgegner aus der strafrechtlichen Haft entlassen und gleichentags dem MIKA zugeführt (MI-act. 158 f., 167 ff.). Anschliessend ordnete das MIKA mit sofort vollstreckbarer Verfügung die Wegweisung des Gesuchsgegners aus der Schweiz, dem Schengenraum und der Europäischen Union (EU) an (MI-act. 163 ff.). Nach Eröffnung der Wegweisungsverfügung (MI-act. 167) gewährte das MIKA dem Gesuchsgegner gleichentags das rechtliche Gehör betreffend die Anordnung einer Ausschaffungshaft (MI-act. 167 ff.).