Mit Entscheid vom 24. April 2020 lehnte das Staatssekretariat für Migration (SEM) das Asylgesuch des Gesuchsgegners ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete an, er habe die Schweiz bis zum 19. Juni 2020 zu verlassen. Zudem wurde der Kanton Aargau mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt (MI-act. 18 ff.). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 30 Juni 2021 ab (MI-act. 47). In der Folge setzte das SEM am 15. Juli 2021 eine neue Ausreisefrist bis zum 12. August 2021 an (MI-act. 68).