Verwaltungsgericht 2. Kammer WPR.2024.34 / ew ZEMIS [***]; N [***] Urteil vom 30. April 2024 Besetzung Verwaltungsrichter Busslinger, Vorsitz Gerichtsschreiberin William Gesuchsteller Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Sektion Asyl und Rückkehr, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau vertreten durch lic. iur. Thomas Hefti, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau Gesuchsgegner A._____, von Sri Lanka z.Zt. im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft, 8058 Zürich amtlich vertreten durch lic. iur. Dominic Frey, Rechtsanwalt, Bachstrasse 57, Postfach, 5001 Aarau Gegenstand Ausschaffungshaft gestützt auf Art. 76 AIG / Haftverlängerung -2- Der Einzelrichter entnimmt den Akten: A. Der Gesuchsgegner reiste eigenen Angaben zufolge am 30. Januar 2017 illegal in die Schweiz und stellte gleichentags ein Asylgesuch (Akten des Amts für Migration und Integration [MI-act.] 9). Mit Entscheid vom 24. April 2020 lehnte das Staatssekretariat für Migration (SEM) das Asylgesuch des Gesuchsgegners ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete an, er habe die Schweiz bis zum 19. Juni 2020 zu verlassen. Zudem wurde der Kanton Aargau mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt (MI-act. 18 ff.). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 30 Juni 2021 ab (MI-act. 47). In der Folge setzte das SEM am 15. Juli 2021 eine neue Ausreisefrist bis zum 12. August 2021 an (MI-act. 68). Anlässlich eines Ausreisegesprächs beim Amt für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA) vom 20. August 2021 gab der Gesuchsgegner an, nicht zur Rückkehr in seine Heimat bereit zu sein und dass er sich lieber verbrennen und sterben würde, als nach Sri Lanka zurückzukehren (MI- act. 81 ff.). Mit Schreiben vom 1. September 2021 teilte das SEM dem MIKA mit, dass der Gesuchsgegner als Staatsangehöriger von Sri Lanka identifiziert worden sei und die sri-lankischen Behörden – unter der Voraussetzung einer bestehenden Flugbuchung – die Ausstellung eines Ersatzreisedokuments zugesichert hätten (MI-act. 87). Am 21. September 2022 gewährte das MIKA dem Gesuchsgegner das rechtliche Gehör betreffend die Anordnung einer Rayonauflage und ordnete im Anschluss die Eingrenzung des Gesuchsgegners auf das Gebiet des Kantons Aargau an (MI-act. 108 ff.). Ab dem 4. Januar 2023 galt der Gesuchsgegner als unbekannten Aufenthalts (MI-act. 126). Am 1. Februar 2024 wurde der Gesuchsgegner am Flughafen Zürich festgenommen, nachdem er versucht hatte, mit einem gefälschten deutschen Reisepass nach Kanada auszureisen (MI-act. 127 ff.). An der gleichentags durchgeführten polizeilichen Einvernahme gab der Gesuchsgegner an, im November oder Dezember 2022 illegal nach Frankreich ausgereist und von dort im Februar 2023 in seine Heimat Sri Lanka zurückgekehrt zu sein. Danach sei er erneut von Sri Lanka nach Frankreich gereist (MI-act. 133). -3- Am 2. Februar 2024 wurde der Gesuchsgegner aus der strafrechtlichen Haft entlassen und gleichentags dem MIKA zugeführt (MI-act. 158 f., 167 ff.). Anschliessend ordnete das MIKA mit sofort vollstreckbarer Verfügung die Wegweisung des Gesuchsgegners aus der Schweiz, dem Schengenraum und der Europäischen Union (EU) an (MI-act. 163 ff.). Nach Eröffnung der Wegweisungsverfügung (MI-act. 167) gewährte das MIKA dem Gesuchsgegner gleichentags das rechtliche Gehör betreffend die Anordnung einer Ausschaffungshaft (MI-act. 167 ff.). Im Anschluss daran ordnete das MIKA eine Ausschaffungshaft für die Dauer von drei Monaten an, welche mit Urteil des Einzelrichters des Verwaltungsgerichts vom 5. Februar 2024 bis zum 1. Mai 2024, 12.00 Uhr, bestätigt wurde (WPR.2024.13; MI-act. 188 f., 216 ff.). Mit Schreiben vom 5. Februar 2024 bestätigte das SEM dem MIKA, dass der Gesuchsgegner bereits am 1. September als Staatsangehöriger von Sri Lanka identifiziert worden sei und ein Flug entsprechend gebucht werden könne (MI-act. 197). Am 7. Februar 2024 forderte das MIKA den Gesuchsgegner auf, die beigelegte Freiwilligkeitserklärung zu unterzeichnen (MI-act. 205), was dieser mit Schreiben vom 8. Februar 2024 verweigerte (MI-act. 212). Ebenfalls am 7. Februar 2024 meldete das MIKA den Gesuchsgegner für einen begleiteten Flug nach Colombo an, der auf den 29. Februar 2024 bestätigt wurde (MI-act. 201 f., 214 f., 230 f., 233 f.). Am 20. Februar 2024 reichte ein durch den Gesuchsgegner selbst beauftragter Rechtsvertreter ein neues Asylgesuch ein und teilte dies dem MIKA mit (MI-act. 241 ff.). Am 22. Februar 2024 ersuchte das SEM sodann das MIKA, den Vollzug der Wegweisung einstweilen auszusetzen (MI- act. 279 f.). Aufgrund des hängigen Asylgesuchs des Gesuchsgegners annullierte das MIKA am 23. Februar 2024 den für den Gesuchsgegner auf den 29. Februar 2024 gebuchten polizeilich begleiteten Flug nach Sri Lanka (MI-act. 271). Mit Entscheid vom 29. Februar 2024 wies das SEM das Asylgesuch des Gesuchgegners ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und dem Schengen-Raum sowie den Vollzug der Wegweisung in den Heimat- bzw. Herkunftsstaat per Haftende an (MI-act. 283 ff.). In der Folge signalisierte der Gesuchsgegner gegenüber dem MIKA seine Ausreisebereitschaft, ersuchte um Gewährung von Rückkehrhilfe und unterzeichnete am 25. März 2024 auf Verlangen des MIKA einen Rechtsmittelverzicht gegen die Wegweisungsverfügung des SEM vom 29. Februar 2024 (MI-act. 292 f., 294 f., 296, 298). -4- B. Am 17. April 2024 gewährte das MIKA dem Gesuchsgegner das rechtliche Gehör betreffend Verlängerung der Ausschaffungshaft um weitere drei Monate (MI-act. 324 ff.). Im Anschluss an die Befragung wurde dem Gesuchsgegner die Verlängerung der Ausschaffungshaft wie folgt eröffnet (act. 1): 1. Die Ausschaffungshaft wird gestützt auf Art. 79 AIG für drei Monate bis zum 1. August [2024], 12.00 Uhr, verlängert. 2. Die Haft wird im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich (ZAA) vollzogen. Soweit für die Befragung oder die Durchführung einer Haftverhandlung zwingend, erfolgt die Inhaftierung für die notwendige Dauer im Bezirksgefängnis Aarau. C. Anlässlich des rechtlichen Gehörs vor dem MIKA verzichtete der Gesuchsgegner auf die Durchführung einer Verhandlung mit Parteibefragung (MI-act. 321). D. Mit Eingabe vom 23. April 2024 nahm der Rechtsvertreter des Gesuchsgegners zur beantragten Haftverlängerung Stellung und beantragte Folgendes (act. 12 ff.): Der Antrag des MIKA auf Verlängerung der Ausschaffungshaft sei abzuweisen. Herr A._____ sei per sofort aus der Haft zu entlassen. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: I. 1. Ordnet das MIKA eine Haftverlängerung an, so ist diese durch die richterliche Behörde vor Ablauf der bereits bewilligten Haft zu überprüfen (BGE 128 II 241, Erw. 3.5), wobei die betroffene Person auf die Durchführung einer Verhandlung mit Parteibefragung verzichten kann (Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2009, S. 359, Erw. I/4.3 ff.). 2. Im vorliegenden Fall wurde die bestehende Haft bis zum 1. Mai 2024 bestätigt (Entscheid des Verwaltungsgerichts WPR.2024.13 vom 5. Februar 2024; MI-act. 216 ff.). Das MIKA ordnete am 17. April 2024 eine -5- Haftverlängerung um weitere drei Monate an (act. 1 ff.). Im Anschluss an das rechtliche Gehör verzichtete der Gesuchsgegner auf eine mündliche Haftüberprüfung (MI-act. 321). Die heutige Überprüfung der Haftverlängerung erfolgt somit ohne mündliche Verhandlung und vor Ablauf der bereits bewilligten Haft. II. 1. Wurde ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet, kann die zuständige kantonale Behörde die betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs in Haft nehmen bzw. bei bestehender Haft eine Haftverlängerung anordnen (Art. 76 AIG). Zuständige kantonale Behörde im Sinne von Art. 76 AIG ist gemäss § 13 Abs. 1 EGAR das MIKA. Im vorliegenden Fall wurde die Haftverlängerung durch das MIKA und damit durch die zuständige Behörde angeordnet (act. 1 ff.). 2. 2.1. Das MIKA begründet die Haftverlängerung damit, dass es den Gesuchsgegner aus der Schweiz ausschaffen und mit der Haft den Vollzug sicherstellen wolle. Der Haftzweck ist damit erstellt. 2.2. Der Haftrichter hat sich im Rahmen der Prüfung, ob die Ausschaffungshaft rechtmässig ist, Gewissheit darüber zu verschaffen, ob ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet wurde (Art. 76 Abs. 1 AIG). Mit sofort vollstreckbarer Verfügung vom 2. Februar 2024 ordnete das MIKA die Wegweisung des Gesuchsgegners aus der Schweiz, dem Schengenraum und der EU an (MI-act. 163 ff.). Des Weiteren lehnte das SEM mit Entscheid vom 29. Februar 2024 das neue Asylgesuch des Ge- suchgegners ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und dem Schengen-Raum sowie den Vollzug der Wegweisung in den Heimat- bzw. Herkunftsstaat per Haftende an. Dieser Entscheid erwuchs infolge Rechtsmittelverzichts des Gesuchsgegners in Rechtskraft (MI-act. 283 ff., 296). Damit liegen zwei rechtsgenügliche Wegweisungsentscheide vor. 2.3. Gemäss Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG ist die Haft zu beenden, wenn sich erweist, dass der Vollzug der Wegweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar ist. Es sind keine Anzeichen vorhanden, die an der Ausschaffungsmöglichkeit in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Zweifel aufkommen lassen -6- würden. Dies gilt umso weniger, als die Identität des Gesuchsgegners feststeht, die sri-lankischen Behörden dem SEM – unter Voraussetzung einer bestehenden Flugbuchung – die Ausstellung eines Ersatzreisepapiers zugesichert haben und der Gesuchsgegner bereits einmal für einen begleiteten Flug, welcher am 29. Februar 2024 hätte erfolgen sollen, angemeldet werden konnte (MI-act. 87 ff., 91, 178, 197, 230 f.). 3. Die mit Urteil vom 5. Februar 2024 festgestellten Haftgründe bestehen nach wie vor (vgl. WPR.2024, Erw. II/3.1 f.; MI-act. 216 ff.). Insbesondere ändert entgegen der Auffassung des Vertreters des Gesuchsgegners der Umstand, dass sich der Gesuchsgegner nach der Ablehnung seines neuerlichen Mehrfachgesuchs im März 2024 erstmals bereit erklärt hat, mit den Behörden zu kooperieren und die Schweiz freiwillig in Richtung Sri Lanka zu verlassen (MI-act. 292 f.), nichts am Vorliegen der bestehenden Haftgründe nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG. Angesichts seines bisherigen Verhaltens, insbesondere der Verwendung gefälschter Reisedokumente (MI-act. 130, 153 ff.), seiner weiterhin geäusserten Befürchtung unmenschlicher Bestrafung durch die sri-lankischen Sicherheitskräfte und der Tatsache, dass er seine Ausreisebereitschaft von einem unbegleiteten Rückflug abhängig zu machen scheint (MI-act. 4 f.), erscheint die jüngst geäusserte Bereitschaft zur freiwilligen Ausreise jedoch als blosse Schutzbehauptung zur Vermeidung der drohenden Ausschaffungshaft und ist als unglaubhaft zu qualifizieren. Es ist daher festzuhalten, dass der Haftgrund der Untertauchensgefahr weiterhin besteht. 4. Bezüglich der Haftbedingungen liegen keine Beanstandungen vor (MI- act. 5). 5. Es liegen auch keine Anzeichen dafür vor, dass das MIKA dem Beschleunigungsgebot (Art. 76 Abs. 4 AIG) nicht ausreichend Beachtung geschenkt hätte. 6. 6.1. Gemäss Art. 79 Abs. 1 AIG darf die ausländerrechtliche Inhaftierung im Sinne von Art. 75 – 78 AIG zusammen die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten. Eine darüber hinausgehende Verlängerung auf höchstens 18 Monate, bzw. für Minderjährige zwischen 15 und 18 Jahren auf höchstens zwölf Monate, ist nur zulässig, wenn entweder die betroffene Person nicht mit den zuständigen Behörden -7- kooperiert oder sich die Übermittlung der für die Ausreise erforderlichen Unterlagen durch einen Staat, der kein Schengen-Staat ist, verzögert (Art. 79 Abs. 2 AIG). 6.2. Im vorliegenden Fall befindet sich der Gesuchsgegner mit Ablauf der bewilligten Haft bereits seit drei Monaten in ausländerrechtlicher Haft im Sinne von Art. 75 – 78 AIG (Ausschaffungshaft 2. Februar 2024 – 1. Mai 2024). Die sechsmonatige Frist wird damit am 1. August 2024 enden und die Haft kann längstens bis zum 1. August 2025 verlängert werden. 6.3. Das MIKA ordnete die Verlängerung der Ausschaffungshaft um weitere drei Monate, d.h. bis zum 1. August 2024, 12.00 Uhr, an. Da die ausländerrechtliche Inhaftierung im Sinne von Art. 75 - 78 AIG im vorliegenden Fall die Dauer von sechs Monaten nicht überschreitet, bedarf es keiner Prüfung der Voraussetzungen von Art. 79 Abs. 2 AIG. Nachdem die maximal zulässige Haftdauer nicht überschritten wird sowie der Vollzug der Rückführung massgeblich vom Verhalten des Gesuchsgegners abhängig ist und es diesbezüglich zu Verzögerungen kommen kann, ist die angeordnete Haftverlängerung nicht zu beanstanden. Im Übrigen ist festzuhalten, dass das MIKA bisher stets bemüht war, Ausschaffungen so rasch wie möglich zu vollziehen. Sollte das MIKA entgegen seiner bisherigen Gewohnheit das Beschleunigungsgebot verletzen, besteht die Möglichkeit, ein Haftentlassungsgesuch zu stellen. 7. Abschliessend stellt sich die Frage, ob die Haftverlängerung deshalb nicht zu bestätigen sei, weil sie im konkreten Fall gegen das Prinzip der Verhältnismässigkeit verstossen würde. Eine mildere Massnahme zur Sicherstellung des Vollzugs der Wegweisung ist mit Blick auf die festgestellte Untertauchensgefahr nicht ersichtlich. Insbesondere erscheint – entgegen der Ansicht des Vertreters des Gesuchsgegners – weder die Anordnung einer Meldepflicht noch eine Eingrenzung zielführend. Diesfalls wäre es für den Gesuchsgegner zwar ohne Weiteres möglich, sich den Behörden bis zum Ausreisezeitpunkt zur Verfügung zu halten und trotzdem unterzutauchen, sobald der Rückflug (allenfalls begleitet) anzutreten wäre. Hinsichtlich der familiären Verhältnisse ergeben sich keine Anhaltspunkte, welche gegen eine Haftverlängerung sprechen würden. Der Gesuchsgegner macht auch nicht geltend, er sei nicht hafterstehungsfähig. -8- Insgesamt sind keinerlei Gründe ersichtlich, welche die Verlängerung der Haft als unverhältnismässig erscheinen liessen. III. 1. Gemäss § 28 Abs. 1 EGAR ist das Verfahren betreffend Haftüberprüfung unentgeltlich. Demgemäss werden keine Kosten erhoben. 2. Der mit Urteil vom 5. Februar 2024 bestätigte amtliche Rechtsvertreter bleibt im Amt und kann seine Kostennote im Rahmen des Verfahrens WPR.2024.13 einreichen. IV. 1. Der Gesuchsgegner wird darauf hingewiesen, dass ein Haftentlassungsgesuch frühestens einen Monat nach Haftüberprüfung gestellt werden kann (Art. 80 Abs. 5 AIG) und beim MIKA einzureichen ist (§ 15 Abs. 1 EGAR). 2. Soll die Haft gegebenenfalls verlängert werden, ist nicht zwingend eine weitere Verhandlung mit Parteibefragung durchzuführen (vgl. Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2009, S. 359., Erw. I/4.3 ff.). Im Rahmen des rechtlichen Gehörs hat das MIKA dem Gesuchsgegner daher die Frage zu unterbreiten, ob er die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wünscht und ob er in diesem Fall eine Präsenzverhandlung verlangt oder mit einer Skype-Verhandlung einverstanden ist (Urteil des Bundesgerichts 2C_846/2021 vom 19. November 2021) . Die Anordnung einer allfälligen Haftverlängerung ist dem Verwaltungsgericht spätestens acht Arbeitstage vor Ablauf der bewilligten Haft einzureichen. Der Einzelrichter erkennt: 1. Die am 17. April 2024 angeordnete Verlängerung der Ausschaffungshaft wird bis zum 1. August 2024, 12.00 Uhr, bestätigt. 2. Die Haft ist im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich zu vollziehen. Für die Dauer der Befragung oder die Durchführung einer Haftverhandlung kann die Inhaftierung, soweit zwingend notwendig, im Bezirksgefängnis Aarau erfolgen. -9- 3. Es werden keine Kosten auferlegt. 4. Als amtlicher Rechtsvertreter wird lic. iur. Dominic Frey, Aarau, bestätigt. Der Rechtsvertreter wird aufgefordert, nach Haftentlassung des Gesuchsgegners seine detaillierte Kostennote im Verfahren WPR.2024.13 einzureichen. Zustellung an: den Gesuchsgegner (Vertreter, im Doppel; vorab per IncaMail) das MIKA (mit Rückschein, inkl. Stellungnahme des amtlichen Vertreters vom 23. April 2024; vorab per Mail) das Staatssekretariat für Migration, 3003 Bern Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005). Aarau, 30. April 2024 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Busslinger William