7. Abschliessend stellt sich die Frage, ob die Haftanordnung deshalb nicht zu bestätigen sei, weil sie im konkreten Fall gegen das Prinzip der Verhältnismässigkeit verstossen würde. Eine mildere Massnahme zur Sicherstellung des Vollzugs der Wegweisung ist nicht ersichtlich. Bezüglich der familiären Verhältnisse ergeben sich keine Anhaltspunkte, welche gegen eine Haftanordnung sprechen würden. Der Gesuchsgegner macht auch nicht geltend, er sei nicht hafterstehungsfähig. Auch den Ausführungen des Rechtsvertreters, wonach die Haft angesichts der aktenkundigen Ausreisebereitschaft des Gesuchsgegners unverhältnismässig sei, ist mit Verweis auf das unter Ziffer II/3.2 hiervor