3.2 sowie BGE 122 II 49, Erw. 2a). Wie der Gesuchsteller richtig ausführt, ist in diesen Fällen die Untertauchensgefahr regelmässig zu bejahen. Die anlässlich des rechtlichen Gehörs und der Verhandlung vom 18. April 2024 gemachte Ausführung des Gesuchsgegners, zur selbständigen Ausreise aus der Schweiz bereit zu sein, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Erstens scheitert eine rechtmässige selbständige Ausreise aktuell -7- an den fehlenden Reisedokumenten, zweitens widerspricht die entsprechende Ausführung der gleichzeitigen Angabe, ein Asylgesuch stellen zu wollen (Protokoll S. 5, act. 39) und erscheint deshalb wenig glaubhaft.