Urteil des Bundesgerichts 2C_167/2023 vom 28. September 2023, Erw. 5.3.1). Es sind keine Anzeichen vorhanden, dass das Asylverfahren längere Zeit beanspruchen würde, zumal der Gesuchsgegner keine Gründe für eine Verfolgung durch seinen Heimatstaat geltend gemacht hat, er sogar mit dem kosovarischen Konsul zwecks Papierbeschaffung Kontakt hatte (Protokoll S. 4 f., act. 38 f.), sich aus den Akten keinerlei Hinweise auf eine Verfolgung ergeben und sein Rechtsvertreter ebenfalls nichts vorbrachte, das auf das Vorliegen von Asylgründen hindeuten würde. Das Asylgesuch des Gesuchsgegner stellt damit keinen Haftbeendigungsgrund im Sinne von Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG dar.