Nach konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die Bestätigung einer Ausschaffungshaft gestützt auf Art. 76 AIG während eines hängigen Asylverfahrens zulässig, wenn das Asylgesuch während der Ausschaffungshaft gestellt wird und damit gerechnet werden kann, dass das Verfahren in absehbarer Zeit abgeschlossen und die Ausschaffung vollzogen werden kann (vgl. BGE 140 II 409 Erw. 2.3.3; Urteil des Bundesgerichts 2C_167/2023 vom 28. September 2023, Erw.