Gemäss Art. 42 AsylG darf sich jede Person, die in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt hat, bis zum Abschluss des Verfahrens in der Schweiz aufhalten. Zwar ist der Vollzug der Wegweisung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens unzulässig. Dies bedeutet aber nicht, dass die Ausschaffungshaft zwingend aufzuheben wäre. Nach konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die Bestätigung einer Ausschaffungshaft gestützt auf Art.