Der Gesuchsgegner führte anlässlich der Verhandlung vom 18. April 2024 aus, er wolle ein Asylgesuch stellen (Protokoll S. 3 f., act. 37 f.). Nachdem jede Äusserung einer Person, ein Asylgesuch stellen zu wollen, als Ersuchen um Schutz vor Verfolgung im Sinne von Art. 18 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) zu betrachten ist, ist davon auszugehen, dass der Gesuchsgegner damit ein Asylgesuch gestellt hat.