Mit Verfügung vom 15. April 2024 wurde der Gesuchsgegner per sofort aus der Schweiz und dem Schengenraum weggewiesen (MI-act. 45 ff.). Dieser Entscheid wurde dem Gesuchsgegner gleichentags eröffnet, was er unterschriftlich bestätigte (MI-act. 48). Damit liegt ein rechtsgenüglicher Wegweisungsentscheid vor. 2.3. Gemäss Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG ist die Haft zu beenden, wenn sich erweist, dass der Vollzug der Wegweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar ist. -5-