B. Im Rahmen der Befragung durch das MIKA wurde dem Gesuchsgegner am 15. April 2024 das rechtliche Gehör betreffend die Anordnung einer Ausschaffungshaft gewährt (MI-act. 49 ff.). Anlässlich dieses Gesprächs gab der Gesuchsgegner zu, mit fremdem Pass gereist zu sein und gab an, zur Ausreise in den Kosovo bereit zu sein (MI-act. 50, 52). Nach Abschluss des rechtlichen Gehörs wandte sich der Gesuchsgegner auf eigenen Wunsch zwecks Beschaffung von Reisedokumenten telefonisch an das kosovarische Konsulat in Zürich (MI-act. 61). Im Anschluss daran wurde -3- dem Gesuchsgegner die Anordnung der Ausschaffungshaft wie folgt eröffnet (act. 1):