Auf Vorhalt der möglichen ausländerrechtlichen Konsequenzen seines aktuellen Verhaltens führte der Gesuchsgegner aus, die Schweiz selbständig zu verlassen, wenn ihm eine Ausreisefrist angesetzt würde (MI-act. 18). Zudem gab er an, sich bereits im Jahr 2020 ohne Bewilligung in der Schweiz aufgehalten zu haben (MI-act. 16).