Anlässlich der delegierten Einvernahme durch die Polizei am 13. April 2024 bestätigte der Gesuchsgegner zunächst, B._____ zu heissen und am tt.mm.jjjj geboren zu sein (MI-act. 14). Auf Vorhalt der polizeilichen Abklärungen, wonach der Gesuchsgegner in Wahrheit A._____ heisse, und am tt.mm.jjjj geboren sei, räumte der Gesuchsgegner ein, dass dies seine wahre Identität sei (MI-act. 14). Er verfüge über keinen eigenen Reisepass (MI-act. 17). Auf Vorhalt der möglichen ausländerrechtlichen Konsequenzen seines aktuellen Verhaltens führte der Gesuchsgegner aus, die Schweiz selbständig zu verlassen, wenn ihm eine Ausreisefrist angesetzt würde (MI-act.