Die Anordnung einer Ausschaffungshaft würde voraussetzen, dass der Gesuchsgegner in absehbarer Zeit auch gegen seinen Willen ausgeschafft werden könnte (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; BGE 130 II 56). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Wie soeben dargelegt (siehe vorne Erw. II/2.4), konnte der Gesuchsgegner bislang nicht identifiziert und ihm konnten auch keine Ersatzreisedokumente ausgestellt werden. Eine Ausreise des Gesuchsgegners ist somit momentan nicht möglich. Die Anordnung einer Ausschaffungshaft wäre im vorliegenden Fall daher unzulässig.