Wie bereits mit Urteil betreffend Anordnung der Durchsetzungshaft vom 22. März 2024 festgestellt wurde, war der Gesuchsgegner nicht bereit, freiwillig in sein Heimatland zurückzukehren bzw. an der Beschaffung von Identitäts- oder Reisedokumenten mitzuwirken. Die Wegweisung bzw. die Landesverweisung konnte mangels zu seiner Identifizierung notwendiger Identitätsdokumente oder weiterer Angaben zur Person aufgrund des persönlichen Verhaltens des Gesuchsgegners nicht vollzogen werden (Entscheid des Verwaltungsgerichts WPR.2024.28 vom 22. März 2024, Erw. II/3.4, MI-act. 180 ff.).