Zwar hatte der Gesuchsgegner, nachdem er vom 20. März 2022 bis 20. März 2024 im Strafvollzug war und sich unmittelbar im Anschluss daran in Administrativhaft befand (MI-act. 134), keine Möglichkeit, die Schweiz selbständig zu verlassen. Die Einräumung einer Ausreisemöglichkeit erweist sich jedoch in analoger Anwendung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur unmittelbar an eine Ausschaffungshaft anschliessenden Durchsetzungshaft (Urteil des Bundesgerichts 2C_712/2022 vom 2. November 2022) als nicht notwendig, zumal sich der Gesuchsgegner vorliegend weigert, selbständig auszureisen.