Damit liegt nicht nur ein rechtskräftiger Wegweisungsentscheid, sondern auch eine rechtskräftige erstinstanzliche Landesverweisung vor (Entscheid des Verwaltungsgerichts WPR.2024.28 vom 22. März 2024, Erw. II/2.2; MI-act. 180 ff.). -6- 2.3. Die Anordnung einer Durchsetzungshaft ist nur dann zulässig, wenn dem Betroffenen eine Ausreisefrist angesetzt wurde und er innerhalb dieser Frist nicht ausgereist ist.