D. Der amtliche Rechtsvertreter reichte am 12. April 2024 eine Stellungnahme ein und beantragte, die Verlängerung der Durchsetzungshaft sei nicht zu bestätigen und der Gesuchsgegner sei umgehend aus der Haft zu entlassen (act. 9 f.). Der Einzelrichter zieht in Erwägung: