Am 20. März 2024 wurde der Gesuchsgegner aus dem Strafvollzug entlassen und anschliessend dem MIKA zwecks Gewährung des rechtlichen Gehörs betreffend die Anordnung einer Ausschaffungshaft, eventualiter einer Durchsetzungshaft, zugeführt (MI-act. 134 f.). Im Rahmen dieses Gesprächs gab der Gesuchsgegner zu Protokoll, dass er auf keinen Fall eine Freiwilligkeitserklärung unterzeichnen werde, dass er nicht bereit sei, in seinen Heimatstaat zurückzukehren und dass er bei der Papierbeschaffung nicht mitwirken werde. Er sei jedoch bereit, die Schweiz zu verlassen und nach Frankreich zu gehen (MI-act. 139 ff.).