5.3. Mit der angeordneten Durchsetzungshaft von einem Monat wird die Dauer von sechs Monaten überschritten, womit die Voraussetzungen von Art. 79 Abs. 2 AIG erfüllt sein müssen. Der Gesuchsgegner hat anlässlich des rechtlichen Gehörs vom 12. April 2024 ausgeführt, nicht mit den zuständigen Behörden zu kooperieren, namentlich seine richtigen Personalien nicht anzugeben, keine Freiwilligkeitserklärung zu unterzeichnen und nie nach Algerien zurückzukehren (MI-act. 430 ff.). Damit sind die Voraussetzungen von Art. 79 Abs. 2 lit. a AIG.