Der Aufforderung, unmittelbar an den Strafvollzug anschliessend auszureisen (MI-act. 191), ist der Gesuchsgegner nicht nachgekommen. Vielmehr hat er sich geweigert, bei der Papierbeschaffung zu kooperieren und nach Vorliegen von Reisedokumenten auszureisen. Damit hat er die Ausreisefrist unbenutzt verstreichen lassen. -7- 2.4. Weiter wird vorausgesetzt, dass die Weg- oder Ausweisung oder Landesverweisung auf Grund des persönlichen Verhaltens des Betroffenen nicht vollzogen werden kann.